Gemäss Zivilgesetzbuch gilt Folgendes:
Art. 314c ZGB
C. Kindesschutz / VI. Verfahren / 5. Melderechte
1 Jede Person kann der Kindesschutzbehörde Meldung erstatten, wenn die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität eines Kindes gefährdet erscheint.
2 Liegt eine Meldung im Interesse des Kindes, so sind auch Personen meldeberechtigt, die dem Berufsgeheimnis nach dem Strafgesetzbuch unterstehen. Diese Bestimmung gilt nicht für die nach dem Strafgesetzbuch an das Berufsgeheimnis gebundenen Hilfspersonen. Mehr über „Gefährdungsmeldung und Anwaltsgeheimnis“ Lesen